NTKFA Sportgericht - Urteil 33/2012-2013

Das Sportgericht des KFA Nordthüringen hat in der Sportrechtssache auf Grund des Einspruchs des WSV 77 Windehausen gegen die Spielwertung des Punktspiels der 2. Kreisklasse
Staffel 3, Nummer 650432 092 ausgetragen am 20. Mai 20013 geurteilt.

Der WSV 77 Windehausen legte mit Schreiben vom 24. Mai 2013, Eingang Sportgericht
24. Mai 2013, Einspruch gegen die Spielwertung des Punktspiels der 2. Kreisklasse Staffel 3,
Nummer 650432 092 ausgetragen am 20. Mai 2013 zwischen dem WSV 77 Windehausen II
und dem VfB Friedetal Sollstedt II, Endstand 4:4, ein.

Gemäß § 13 Absatz 2 RuVO-TFV beträgt die Frist für einen Einspruch und die Einzahlung der
Gebühr sieben Tage. Stehen die letzten drei Spieltage oder weniger bevor, beträgt die Frist für den Einspruch und die Einzahlung der Gebühr zwei Tage. Zwar ist das Spiel, dessen Spielwertung mit dem Einspruch angefochten werden soll, als Nachholspiel dem
14. Spieltag der 2. Kreisklasse Staffel 3 zuzuordnen, entsprechend dem amtlichen Spielplan
des KFA Nordthüringen für die 2. Kreisklasse Staffel 3 war für das Wochenende 25./26. Mai
2013 der 24.Spieltag von insgesamt 26 Spieltagen angesetzt. Damit standen in der aktuellen
Spielzeit nur noch drei Spieltage bevor. In Anwendung der bereits zitierten Regelung des reduziert sich somit die Frist zur Antragstellung auf zwei Tage.

Der Einspruch des WSV 77 Windehausen vom 24. Mai 2013 gegen die Spielwertung wird wegen Verfristung zurück gewiesen . Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 € gehen zu Lasten des WSV 77 Windehausen.

FUVI0111ADANALSCD