NTKFA Sportgericht - Urteil 002-2013/2014

Das Sportgericht des KFA urteilte am 16.11.2013 auf Grund des Rückzugs der 2. Männermannschaft der LSG 80 Oberheldrungen.

Der Rückzug einer Mannschaft aus dem laufenden Spielbetrieb ist nach den Ordnungen des Verbandes, denen sich der Verein unterworfen hat, ein strafwürdiges Vergehen. Gemeldete und sportlich qualifizierte Mannschaften sind verpflichtet, an den festgesetzten Spielen teilzunehmen. Mit dem Rückzug seiner II. Männermannschaft hat der Verein gegen diese Pflichten aus der Spielordnung schuldhaft, jedenfalls fahrlässig, verstoßen.

Nach Rückzug der II. Männermannschaft vom Spielbetrieb 1. Kreisklasse, Staffel 2 wird der Verein LSG 80 Oberheldrungen zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 150,00 Euro verurteilt. Gemäß Spielordnung des TFV gilt die II. Mannschaft der LSG 80 Oberheldrungen als erster Absteiger und wird in die unterste aufstiegsberechtigte Spielklasse eingestuft.

FUVI0111ADANALSCD