NTKFA Sportgericht - Urteil 029-2014/2015

Das Sportgericht des KFA urteilte am 31. März 2015 auf Grund der Beschwerde gegen die Festsetzung der Strafgebühren auf Grund der Nichterfüllung Soll-Nachwuchsmannschaften.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 verpflichtete der Jugendausschuss des NTKFA den SV Blau-
Weiß 90 Lipprechterode zur Zahlung der geregelten Ausfallgebühr wegen Nichteinhaltung des Solls von Nachwuchsmannschaften. Die Ausfallgebühr wurde entsprechend der v. g. Regelung mit 1.000,- Euro (in Worten: Eintausend Euro) festgelegt.

Als Aufsteiger in die Kreisoberliga hat der SV Blau-Weiß 90 Lipprechterode somit mit mindestens
zwei Nachwuchsmannschaften am organisierten Spielbetrieb teilzunehmen.

Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den unternommenen Anstrengungen und Bemühungen um die Erfüllung des Solls für Nachwuchsmannschaften sind nach Ansicht des verhandelnden Rechtsorgans nicht ausreichend. Durch den Beschwerdeführer wird zwar dargelegt, dass man Anstrengungen unternommen habe, eine Spielgemeinschaft im Nachwuchsbereich zu gründen, diese erschöpften sich jedoch nur in eine Richtung, nämlich den SV Glückauf Bleicherode, der die Bemühungen wohl ablehnte. Dies ist dem Sportgericht für die Begründung eines Ausnahmetatbestandes jedoch nicht ausreichend. Hier hätte der
Beschwerdeführer weitere Bemühungen um die Bildung von Spielgemeinschaften im Nachwuchsbereich nachweisen müssen, wie z. B. mit den benachbarten Vereinen SV Rot-Weiß Kraja (3 km), dem SV Eintracht Wipperdorf (7 km) oder dem VfB 1920 Werther (17 km).

Daher war die Beschwerde des SV Blau-Weiß 90 Lipprechterode als unbegründet zurückzuweisen.

FUVI0111ADANALSCD