NTKFA Sportgericht - Urteil 027-2014/2015

Das Sportgericht des KFA urteilte am 05. Mai 2015 auf Grund der Unsportlichkeit eines Trainers der zweiten Mannschaft des SV Bielen 1926 gegenüber dem Schiedsrichter nach Spielende einer Kreisklasse Partie.

Gemäß Zusatzbericht des Schiedsrichters kam es unmittelbar nach Ende des Punktspiels der 1. kreisklasse, Staffel 3 Nr. 650425 078 zwischen dem RSV Woffleben und dem SV Bielen 1926 II,
Endstand 3:1 zu einem Vorkommnis.

Nach Abwägung der Schilderungen durch den Schiedsrichter und weiterer Sportfreunde ergibt sich für das Sportgericht folgender Hergang des zu verhandelnden Vorfalls.
Nachdem das Spiel für die II. Mannschaft des SV Bielen 1926 verloren ging, und man auch noch
verletzte Spieler zu beklagen hatte war man mit der Schiedsrichterleistung nicht zufrieden. Daher wurde auch der Schiedsrichter für die erlittenen Verletzungen verantwortlich gemacht. Da der Schiedsrichter sich aber offenbar nicht auf derartige Diskussionen einließ, steigerte diese Weigerung die ohnehin schon vorhandenen Emotionen, statt deeskalierend zu wirken. Hierbei kam es dann, wenn auch unbeabsichtigt dazu, dass der Schiedsrichter durch den Sportfreund Lange am Arm angefasst wurde.

Das Sportgericht hat jedoch aber auch Zweifel an der Darstellung des Sportfreundes von Bielen, dass der Schiedsrichter diesen absichtlich mit dem Ellenbogen in das Gesicht geschlagen habe. Der Schiedsrichter geht in seinem Bericht auch auf diesen Fakt ein. Er räumt ein, dass möglicherweise den Sportfreund mit dem Ellenbogen im Gesicht berührt habe, dies sei aber keinesfalls absichtlich gewesen. Vielmehr sei es zu der Berührung dadurch gekommen, als er sich vom Griff des Sportfreundes lösen wollte und ein weiterer Sportfreund zu dieser Situation hinzugekommen sei um zu schlichten." Diesen Tathergang hält das Sportgericht auch für plausibel. Auch wenn Emotionen des Trainers zum Teil nachvollziehbar sind, können diese nur toleriert werden, wenn sie sachlich, sportlich fair und im Rahmen der bestehenden Regeln erfolgen. Wesentlich ist aber, (und das entspricht nun mal  den Regeln), dass Trainer, Spieler oder Offizielle eines Vereins nicht berechtigt sind, den Schiedsrichter in irgendeiner Form anzufassen, was umgekehrt auch für den Schiedsrichter gilt. Selbst wenn der Trainer mit seinem Verhalten von irgendwelchen falschen bzw. strittigen Entscheidungen des Schiedsrichters ausgegangen sein mag, kann das zu keiner Entlastung führen. Es ist zu akzeptieren, dass derartige Entscheidungen notwendigerweise Teile des Spieles sein können und deshalb sportlich hingenommen werden müssen. Das Sportgericht qualifiziert das Verhalten des Sportfreundes dennoch lediglich als unsportliches Verhalten, da hier der Schiedsrichter „nur" am Arm festgehalten wurde. Von einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.  Anstelle der Spielsperre treten eine Geldstrafe und das Verbot, sich für eine bestimmte Zeit im Innenraum des Platzes aufzuhalten.

Der Trainer der zweiten Mannschaft des SV Bielen 1926 e. V. wird wegen unsportlichen Verhaltens zu einem Strafgeld i. H. v. 50,- EUR verurteilt.

FUVI0111ADANALSCD